Company

UmweltBank Aktiengesellschaft

Regulator warning

Named in 1 sanctions listing.

Screen this subject

Sanctions and listings1

  • Effective
    26 Feb 2024; 3 Apr 2025

    MiFID

    Federal Financial Supervisory Authority (BaFin)EU ESMA SanctionsGermany

    Administrative sanction and measure

    Die Finanzaufsicht BaFin hat am 3. April 2025 Geldbußen in Höhe von 520.000 Euro gegen die UmweltBank AG festgesetzt. Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 81 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 80 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie § 81 Absatz 3 WpHG zugrunde. Die UmweltBank AG hatte die Compliance-Funktion in den Jahren 2020 bis 2023 nicht ausreichend ausgestattet. Die UmweltBank AG hatte den Geschäftsleitern den Compliance-Bericht für das Jahr 2021/2022 nicht vollständig zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Aktualisierung: Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 14. Juni 2023 gegenüber der UmweltBank AG angeordnet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Diese Anordnung hat die BaFin bereits am 1. August 2023 auf ihrer Website veröffentlicht. Des Weiteren hat die BaFin nunmehr mit Bescheid vom 26. Februar 2024 angeordnet, dass gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) das Institut unverzüglich Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der nachfolgenden Vorschriften des 11. Abschnitts des WpHG herzustellen und fortlaufend sicherzustellen: § 63 Absatz 6 WpHG in Verbindung mit Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (DelVO), § 70 Absatz 1 Satz 2 WpHG, § 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit den Bestimmungen zur Organisation der Wertpapierdienstleistungsunternehmen in den Artikeln 22, 24 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (DelVO), § 80 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 WpHG. Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin am 26. Februar 2024 einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 KWG bestellt. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 126 Absatz 1 WpHG und § 60b Absatz 1 KWG. Die Bescheide sind bestandskräftig.

    registers.esma.europa.eu

Identifiers1

IdentifierNumber
LEI529900POEO7KMKWM0A53

This page shows the public record as its publishers state it. A name here is not by itself a finding: whether a record refers to a particular person or company is what screening decides. Read the full notice.